AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Unternehmer im Sinn von § 14 BGB

 

GARWIN GmbH
Taschenmacherstr.14-16
23556 Lübeck

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die GARWIN GmbH ist Hersteller und Vertriebsgesellschaft für Werkzeuge, Werkstatteinrichtungen und Werkzeugersatzteile. Für alle Verträge zwischen der GARWIN GmbH und Kunden über die Lieferung von Werkzeugen (Liefergegenstand) sowie über sonstige Leistungen gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen Geschäfts-bedingungen, welche der Kunde insbesondere durch das Erteilen eines Auftrags oder die Entgegennahme einer Lieferung anerkennt. Abweichende Bedingungen des Kunden, die die GARWIN GmbH nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für die GARWIN GmbH unverbindlich und werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die GARWIN GmbH nicht ausdrücklich widerspricht. Diese allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte zwischen dem Kunden und der GARWIN GmbH.
  2. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Kunden schriftlich, per Telefax oder per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Kunde dieser Änderung nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als durch den Kunden anerkannt. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Kunde im Falle der Änderung der Geschäftsbedingungen gesondert hingewiesen.
  3. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur im Verhältnis zu Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

§ 2 Registrierung im Onlineshop

  1. Die Registrierung im Onlineshop der GARWIN GmbH ist kostenlos möglich. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht. Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen. Auf Verlangen der GARWIN GmbH hat der Kunde seine Unternehmereigenschaft nachzuweisen, etwa durch Übermittlung der Gewerbeanmeldung oder anderer geeigneter Nachweise.
  2. Die für die Anmeldung erforderlichen Daten sind vom Kunden vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Mit der Anmeldung wählt er einen persönlichen Nutzernamen und ein Passwort. Der Nutzername darf weder gegen Rechte Dritter noch gegen sonstige Namens- und Markenrechte oder die guten Sitten verstoßen. Der Kunde ist verpflichtet, das Passwort geheim zu halten und diese Daten Dritten außerhalb seins Unternehmens keinesfalls mitzuteilen.
  3. Soweit der Kunde seine persönlichen Angaben ändert, ist er selbst für deren Aktualisierung verantwortlich. Alle Änderungen können online nach Anmeldung im Kundenbereich vorgenommen werden.

§ 3 Vertragsschluss, Weiterverkauf

  1. Die Präsentation der Waren stellt kein bindendes Angebot der GARWIN GmbH dar. Angebote der GARWIN GmbH sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch eine Auftragsbestätigung (schriftlich, per Fax oder per E-Mail), oder durch Lieferung der bestellten Ware zustande.
  2. Technische Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind — soweit nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart — für die Ausführung unverbindlich. Bruttogewichte und Kistenmaße sind im Angebotsstadium angenähert nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit angegeben.
  3. Die GARWIN GmbH ist nicht verpflichtet die aufgeführten und abgebildeten Produkte auszuliefern, sofern Sie aus rechtlichen Gründen (z. B. Änderungen in der Kosmetikverordnung) aus dem Lieferprogramm genommen werden mussten.
  4. Die Produkte GARWIN GmbH dürfen nur in der Originalverpackung verkauft werden; sie dürfen weder umetikettiert, umgefüllt noch neuverpackt werden.

§ 4 Liefer- und Leistungsfristen

  1. Liefer- und Leistungsfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn sie von der GARWIN GmbH ausdrücklich bestätigt worden sind und der Kunde alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend.
  2. Die Lieferzeit beträgt in der Regel 3 – 5 Werktage. Die Zustellung erfolgt grundsätzlich werktags. Für Sendungen, die auf ausdrücklichen Kundenwunsch per Express oder samstags zugestellt werden, trägt der Kunde die Mehrkosten.
  3. Verzögern sich die Lieferungen, ist der Kunde nur zum Rücktritt berechtigt, wenn die GARWIN GmbH die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Kunden gesetzte Frist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist. Soweit die GARWIN GmbH die Lieferung der Ware nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt, muss der Kunde der GARWIN GmbH zur Bewirkung der Leistung eine Nachfrist setzen. Ansonsten ist der Kunde nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Ist die Nichteinhaltung einer verbindlich vereinbarten Lieferfrist auf höhere Gewalt (z.B. Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen, nach Vertragsschluss eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, unvorhersehbare Betriebsstörungen oder sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände) zurückzuführen, verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, auch wenn die Hindernisse bei Lieferanten von uns oder deren Unterlieferanten eintreten. Für den Fall, dass das Leistungshindernis nicht innerhalb von fünf Wochen behoben wird, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht in diesen Fällen nicht.
  5. Die GARWIN GmbH behält sich Teillieferungen vor, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Ansprüche wegen Lieferverzögerungen können gegen die GARWIN GmbH nur im Rahmen von § 11 geltend gemacht werden. Die Lieferfrist beginnt am Tage der Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung sämtlicher sachlicher und technischer Einzelheiten im Hinblick auf den Liefergegenstand.
  6. Vereinbaren die Parteien, dass die Liefergegenstände auf Abruf des Kunden in Raten geliefert werden sollen, so müssen die Liefergegenstände mangels abweichender Vereinbarung innerhalb eines Jahres ab Vertragsabschluss abgerufen werden.
  7. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten wie z.B. den rechtzeitigen Abruf der Liefergegenständen, so ist die GARWIN GmbH berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Kunden angemessen einzulagern. Die GARWIN GmbH ist unbeschadet ihrer sonstigen Rechte (auch auf Schadenersatz) zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist zur Annahme der Lieferung erfolglos verstrichen ist.

§ 5 Versand, Gefahrenübergang, Versicherung

  1. Soweit vom Kunden keine Bestimmung getroffen wird, erfolgt der Versand auf einem angemessenen Versendungsweg in der üblichen Verpackung.
  2. Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an das Transportunternehmen oder den Kunden selbst, auf den Kunden über. Verzögern sich die Übergabe oder Versendung aus von dem Kunden zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Kunden über.
  3. Der Versand erfolgt grundsätzlich unversichert. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden kann eine Transportversicherung auf Kosten des Kunden abgeschlossen werden.

§ 6 Preise

  1. Die angegebenen Preise gelten innerhalb Deutschlands ab Lager zuzüglich der gesetzlich gültigen MwSt. sowie der jeweiligen Versandkosten. Bei Lieferungen ins EU-Ausland kann bei Angabe Ihrer USt.-Identnummer von der Berechnung der in Deutschland gesetzlich gültigen MwSt. abgesehen werden.
  2. Haben sich die Vertragsparteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt, so bestimmt sich der Preis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach der gültigen Preisliste der GARWIN GmbH. Bei Sonderanfertigung nach Zeichnung oder Muster gelten die vereinbarten Preise jeweils für Produktion und Lieferung in einer Menge.
  3. Übersteigt der Warenwert einen Betrag von Euro 500,- netto erfolgt die Lieferung innerhalb Deutschlands frei Haus des Kunden und ohne Berechnung der handelsüblichen Verpackung.

§ 7 Zahlungsbedingungen

  1. Die Zahlung des Kaufpreises ist möglich per Überweisung/Vorauskasse, per Lastschrift, per Kreditkarte sowie über den Dienst von PayPal.
  2. Die Zahlung wird spätestens 30 Kalendertage nach Rechnungsdatum fällig. Zahlungen des Kunden gelten erst dann als erfolgt, wenn die GARWIN GmbH über den Betrag verfügen kann. Die GARWIN GmbH ist berechtigt, auch Teilrechnungen zu erstellen.
  3. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur erfüllungshalber. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung von Wechseln und Schecks trägt der Kunde.
  4. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, ist die GARWIN GmbH berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
  5. Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht und unbestritten oder rechtskräftig ist.
  6. Wird der GARWIN GmbH nach dem Vertragsabschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden erkennbar, ist die GARWIN GmbH berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann die GARWIN GmbH von einzelnen oder allen betroffenen Verträgen jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt uns unbenommen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen der GARWIN GmbH und dem Kunden Eigentum der GARWIN GmbH. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der der GARWIN GmbH zustehenden Saldoforderung.
  2. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonstige unser Eigentum gefährdende Verfügungen zu treffen. Eine Veräußerung der Vorbehaltsprodukte ist dem Kunden nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet, solange er nicht im Verzug ist. Der Kunde tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an die GARWIN GmbH ab; die GARWIN GmbH nimmt die Abtretung schon jetzt an. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die der GARWIN GmbH abgetretenen Forderungen treuhänderisch für die GARWIN GmbH im eigenen Namen einzuziehen. Die GARWIN GmbH kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Kunde mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber der GARWIN GmbH in Verzug ist; im Fall des Widerrufs ist die GARWIN GmbH berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsprodukte nach Verarbeitung oder Umbildung oder nach Verbindung mit anderen Waren oder zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10 % dieses Preises entspricht.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsprodukte durch den Kunden erfolgt stets für die GARWIN GmbH. Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die GARWIN GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Produkte.
  4. Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermengung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung, Vermengung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Das so entstandene Miteigentum wird der Kunde für die GARWIN GmbH verwahren. Der Kunde wird der GARWIN GmbH jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über Ansprüche, die hiernach an die GARWIN GmbH abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Kunde sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen der GARWIN GmbH anzuzeigen. Der Kunde wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt der GARWIN GmbH hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Kunde. Auf Verlangen von der GARWIN GmbH ist der Kunde verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte angemessen zu versichern, uns den entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die GARWIN GmbH abzutreten. Kommt der Kunde mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber der GARWIN GmbH in Verzug, so kann die GARWIN GmbH unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte zurücknehmen. In diesem Falle wird der Kunde der GARWIN GmbH oder den Beauftragten der GARWIN GmbH sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben. Verlangt die GARWIN GmbH die Herausgabe aufgrund dieser Bestimmung, so gilt dies als Rücktritt vom Vertrag. Zur Verwertung der Vorbehaltsprodukte ist die GARWIN GmbH erst nach dem Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  5. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen der GARWIN GmbH um mehr als 10%, so ist der Kunde berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
  6. Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Kunde alles tun, um der GARWIN GmbH unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Kunde wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

§ 9 Gewährleistung

  1. Die GARWIN GmbH gewährleistet, dass der Liefergegenstand bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist; sie bemisst sich ausschließlich nach den zwischen den Parteien schriftlich getroffenen konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika des Liefergegenstandes.
  2. Soweit die gelieferte Ware mangelhaft ist, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung steht der GARWIN GmbH zu. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte ist, dass der Kunde alle nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß erfüllt.
  3. Die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen für die gelieferte Ware beträgt – außer im Fall von Schadensersatzansprüchen – zwölf Monate ab Erhalt der Ware.
  4. Angaben auf der Website oder im von der GARWIN GmbH überlassenen Informationsmaterial, sowie produktbeschreibende Angaben sind keine Garantien für eine besondere Beschaffenheit des Liefergegenstandes.
  5. 10 Recht des Kunden bei Mängeln, Untersuchungspflicht
  6. Rechte des Kunden bei Mängeln des Liefergegenstandes setzen voraus, dass er den Liefergegenstand nach Übergabe überprüft und der GARWIN GmbH die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch zehn Tage nach Übergabe schriftlich mitteilt; verborgene Mängel müssen der GARWIN GmbH unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Bei jeder Mängelrüge steht der GARWIN GmbH das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Dafür wird der Kunde der GARWIN GmbH die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. Die GARWIN GmbH kann von dem Kunden auch verlangen, dass er den beanstandeten Liefergegenstand an die GARWIN GmbH auf Kosten der GARWIN GmbH zurücksendet. Erweist sich eine Mängelrüge des Kunden als vorsätzlich oder grob fahrlässig unberechtigt, so ist er der GARWIN GmbH zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen (zum Beispiel Fahrt- oder Versandkosten) verpflichtet.
  7. Die GARWIN GmbH ist berechtigt, Mängel nach eigener Wahl durch für den Kunden kostenlose Nachbesserung oder ersatzweise Lieferung des mangelhaften Teiles oder des ganzen Liefergegenstandes („Nacherfüllung“) zu beseitigen. Von der GARWIN GmbH ersetzte Teile sind uns zurück zu gewähren.
  8. Der Kunde wird der GARWIN GmbH die für die Nacherfüllung notwendige und angemessene Zeit und Gelegenheit einräumen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn die GARWIN GmbH mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das Recht, nach unverzüglicher Mitteilung an die GARWIN GmbH den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der GARWIN GmbH den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
  9. Rechte des Kunden bei Mängeln entfallen, wenn Mängel aus vom Kunde verursachten Gründen eintreten, z.B. durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, insbesondere auch Nichtbeachtung der Betriebsanleitung, fehlerhafte Montage, fehlerhafte Inbetriebnahme, fehlerhafte Behandlung oder fehlerhaften Einbau durch den Kunden oder nicht geeignetes Zubehör oder nicht geeignete Ersatzteile oder ungeeignete Reparaturmaßnahmen, unsachgemäße Lagerung oder durch natürliche Abnutzung, sofern die Mängel nicht von uns zu vertreten sind.
  10. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung anfallenden Material-, Versendungs- und Arbeitskosten übernimmt die GARWIN GmbH innerhalb Deutschlands, soweit sie nicht der Kunde nach § 10 Nr.1 zu tragen hat. Bei internationalen Verkäufen, hat der Kunde in jedem Fall die anfallenden Versendungskosten zu tragen.
  11. Schlägt die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar oder haben wir sie nach § 439 Abs. 3 BGB (z.B. wegen unverhältnismäßiger Kosten dafür) verweigert, so kann der Kunde nach seiner Wahl entsprechend den gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern und/oder Schadenersatz (bzw. ggf. Ersatz seiner Aufwendungen) verlangen.
  12. Die Verjährungsfrist für die Rechte des Kunden wegen Mängeln auf Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung beträgt 12 Monate seit dem Zeitpunkt der Ablieferung beim Kunden. Für Schadenersatzansprüche des Kunden sowie für seine Rechte bei arglistig verschwiegenen oder vorsätzlich verursachten Mängeln bleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 11 Haftungsbeschränkung, Produkthaftung

  1. Die GARWIN GmbH haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, ferner für die fahrlässige Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung Sie als Kunde regelmäßig vertrauen. Im letztgenannten Fall haftet die GARWIN GmbH nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Die GARWIN GmbH haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.
  2. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die Haftung nach Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen. Der Kunde hat z.B. dafür Sorge zu tragen, dass seine Daten hinsichtlich bei der von der GARWIN GmbH eingelesenen Softwares entsprechend gesichert wurden.
  4. Veräußert der Kunde die Liefergegenstände, so stellt er die GARWIN GmbH im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.

§ 12 Gewerbliche Schutzrechte

  1. Schreibt der Kunde durch bestimmte Anweisungen, Angaben, Unterlagen, Entwürfe oder Zeichnungen vor, wie die GARWIN GmbH die zu liefernden Produkte fertigen soll, so übernimmt der Kunde die Gewähr, dass durch die GARWIN GmbH die Rechte Dritter wie Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Der Kunde stellt die GARWIN GmbH von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen einer solchen Verletzung gegen die GARWIN GmbH geltend machen mögen.

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts.
  2. Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand gegenüber Kaufleuten ist für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Lübeck.
  3. Sollten einzelne Bedingungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. An die Stelle der nicht rechtsgültigen Bedingungen tritt die gesetzliche Regelung.